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Ministerialentwurf (15/ME 25. GP) eines Bundesgesetzes ua zur Änderung des AktG:11Nunmehr Bestandteil des BBG 2014 (RV 53 BlgNR 25. GP ). Zwangsstrafe bei Nichtführung des Aktienbuches - Kraftloserklärung nicht umgestellter Inhaberaktien - Verlust des Dividendenanspruches aus nicht auf Namensaktien umgestellten Inhaberaktien

AktuellesGesellschaftsrechtBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2014/96ZFR 2014, 149 Heft 3 v. 28.5.2014

Erklärtes Ziel des GesRÄG 2011 war es, der Kritik internationaler Organisationen - insb der Financial Action Task Force (FATF), die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigt - an den österreichischen gesetzlichen Regelungen zur Inhaberaktie Rechnung zu tragen. Um intransparente Beteiligungen zu verhindern, ist diese Aktienart inzwischen nur mehr bei börsenotierten Aktiengesellschaften und überdies nur in der Form einer Globalurkunde zulässig, während sonstige Gesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben dürfen.

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