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Corporate Governance und Vergütungspolitik im Finanzsektor

AktuellesUnionsrechtBearbeiterin: Mag. Mona Philomena Ladler, Bakk.ZFR 2014/88ZFR 2014, 143 Heft 3 v. 28.5.2014

Schwächen in der Corporate Governance und unangemessene Vergütungspraktiken im Finanzsektor gelten als eine der Ursachen für die Finanzkrise.11Siehe zB Erwägungsgründe Empfehlung der Kommission vom 30. 4. 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor, K(2009) 3159. Ein Anliegen der Reform des Finanzsektors war es daher, das Risikomanagement von Finanzinstituten zu verbessern und damit einhergehend die Verantwortung leitender Mitarbeiter zu stärken. In diesem Sinne verpflichtet Art 74 CRD22RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl L 2013/176, 338 (in der Folge: CRD). Institute, solide Regelungen für die Unternehmensführung und Kontrolle zu etablieren und wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung sowie Meldung tatsächlicher oder potenzieller Risiken einzurichten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, jene Mitarbeiter zu identifizieren, deren Handlungen sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken.33Art 92 Abs 2 CRD. Die Europäische Kommission spezifiziert in einer am 4. 3. 2014 veröffentlichten DurchführungsVO,44Delegierte VO (EU) der Kommission vom 4. 3. 2014 zur Ergänzung der RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, C(2014) 1332 final. welche Kriterien zur Ermittlung solcher Mitarbeiter herangezogen werden sollen. Angeknüpft wird dabei einerseits an 15 qualitative Kriterien, wie die konkrete Funktion, Entscheidungsbefugnis und Managementverantwortung eines Mitarbeiters,55Art 3 Delegierte VO; Begründung 2. und andererseits an quantitative Kriterien, dh die Höhe der ausbezahlten Gesamtvergütung.66Art 4 Delegierte VO.

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