Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, sind nicht der gerichtlichen Missbrauchskontrolle entzogen.
Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, sind nicht der gerichtlichen Missbrauchskontrolle entzogen.