Der OGH hat in zwei Entscheidungen, die in Verbandsprozessen gegen zwei verschiedene Banken ergangen sind, jeweils die Bestimmung gem Z 45 Abs 3 AGB für unwirksam erklärt. Diese sah eine Zustimmungsfiktion des Kunden für Vertragsänderungen vor, wenn der Kunde binnen bestimmter Frist der bekannt gegebenen Änderung nicht widersprach.