Eine Klage des VKI gegen die von Mobilfunkbetreibern eingehobene sogenannte Zahlscheingebühr hat den OGH im Jahr 2011 veranlasst, dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der RL 2007/64 zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zwar hing der Ausgang des Rechtsstreits primär von der Auslegung einer innerstaatlichen Norm, nämlich des § 27 Abs 6 ZaDiG ab; da dieser jedoch unmittelbar auf die RL 2007/64 zurückgeht, war die Vorlage durchaus angezeigt.