1. Der Blick zurück
Die aktuelle Situation des Bankaufsichtsrechts erweist sich selbst für Spezialisten des öffentlichen Wirtschaftsrechts als beträchtliche Herausforderung. Wenn wir von Vertrautem den Ausgang nehmen, so lässt sich festhalten, dass gem § 1 Abs 1 BWG ein Kreditinstitut ist, wer berechtigt ist, bestimmte in dieser Vorschrift taxativ aufgezählte Bankgeschäfte gewerblich durchzuführen. Die Liste reicht vom Einlagen- und Kreditgeschäft über das Depotgeschäft und das Investmentgeschäft bis zum Wechselstubengeschäft. Gem § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb dieser Geschäfte der Konzession der FMA.