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§ 7 VKrG und Bankenaufsichtsrecht

BeiträgeDr. Georg WeisselZFR 2014/40ZFR 2014, 62 Heft 2 v. 10.4.2014

Mit seiner Entscheidung über die Art der Implementierung der Verbraucherkreditrichtlinie11RL 2008/48/EG . im geltenden Zivilrecht hat der österreichische Gesetzgeber den individualschützenden Charakter der Kreditwürdigkeitsprüfung22 Dehn, Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie: Geltungsbereich - Umsetzungsoptionen - Sanktionen, ÖBA 2009, 185 (195), und in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht2 IV (2012) Rz 2/51, auch FN 67; Stabentheiner, Das Verbraucherkreditgesetz, ÖJZ 2010, 531 (540); Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010) § 7 VKrG Rz 1 f; Leupold/Ramharter, Die Verletzung der Pflicht zur Warnung vor mangelnder Kreditwürdigkeit nach dem Verbraucherkreditgesetz, ÖBA 2011, 469 (471 ff); Foglar-Deinhardstein, Die Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit (2013) Rz 62 ff; Weissel, Kreditvergabe und Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 7 VKrG, ZFR 2011, 294. festgelegt. In welchen Fällen die angeführten Pflichten des Kreditgebers zum Tragen kommen, wie sie zu erfüllen sind und wie eine Nichterfüllung sanktioniert ist, wird derzeit im Schrifttum diskutiert. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine zivilrechtliche Verankerung ist die Antwort auf die Frage verbunden, welchen Beitrag ein österreichisches Kreditinstitut zur Lösung der zivilrechtlichen Fragen zu leisten vermag, zumal der Kreditapparat der Hauptadressat ist.

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