Mit seiner Entscheidung über die Art der Implementierung der Verbraucherkreditrichtlinie1 im geltenden Zivilrecht hat der österreichische Gesetzgeber den individualschützenden Charakter der Kreditwürdigkeitsprüfung2 festgelegt. In welchen Fällen die angeführten Pflichten des Kreditgebers zum Tragen kommen, wie sie zu erfüllen sind und wie eine Nichterfüllung sanktioniert ist, wird derzeit im Schrifttum diskutiert. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine zivilrechtliche Verankerung ist die Antwort auf die Frage verbunden, welchen Beitrag ein österreichisches Kreditinstitut zur Lösung der zivilrechtlichen Fragen zu leisten vermag, zumal der Kreditapparat der Hauptadressat ist.