1. Bei der Irrtumsanfechtung ist der dem Kl konkret unterlaufene Irrtum und nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen zu beurteilen.
2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 ABGB können als Konkretisierung der Schutzwürdigkeit des Irrenden aufgefasst werden.