Angebotsinformationen über Wertpapiere oder Veranlagungen im Internet stellen häufig ein öffentliches Angebot im Inland dar, auch wenn sie von ausländischen Anbietern (zB einem deutschen Unternehmen) veröffentlicht wurden. Wurde kein Prospekt erstellt, gebilligt (oder nach Österreich notifiziert) bzw kontrolliert und anschließend veröffentlicht, dann liegt mitunter eine Verletzung der Prospektpflicht vor, die grundsätzlich sowohl mit gerichtlicher Strafe nach § 15 KMG als auch mit Verwaltungsstrafe nach § 16 KMG bedroht ist. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der bislang noch wenig erörterten Frage der Strafbarkeit von öffentlichen Angeboten, die sich zwar an Anleger im Inland richten, aber vom Ausland aus in das Internet gestellt wurden.