Durch die rezente BWG-Nov BGBl I 2013/184 wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2014 § 25 BWG geändert. Die Abs 3 bis 12 und 14 wurden in die Abs 1 bis 11 transferiert. Aus diesem Grund hat die FMA die 5. Liquiditätsverordnung , mit der die FMA den Mindestsatz für flüssige Mittel ersten Grades und den Mindestsatz für flüssige Mittel zweiten Grades festgesetzt hat, sowie die Liquiditätsverordnung, mit der Regelungen über flüssige Mittel zweiten Grades erlassen wurden, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2014 angepasst.