VAG: § 3 Abs 3, § 4 Abs 2, §§ 20, 81k, 104
1. Wenn die belangte Behörde (FMA) bei der Abgrenzung von Versicherungsverträgen zu versicherungsfremden Geschäften in Übereinstimmung mit der Literatur davon ausgegangen ist, dass dem Versicherungsvertrag die Übernahme einer gewissen Risikoabsicherung innewohnt, kann ihr grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.