1.) Durch die SammelRL 2013/14/EU (ABl 2013 L 145/1) wurden Art 18 der BetriebspensionsRL 2003/41/EG, Art 51 der UCITS-RL 2009/65/EG und Art 3 der AIFM-RL geändert. Durch die RL soll sichergestellt werden, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, OGAW und Alternative Investmentfonds bei der Investition in Schuldtitel (insb bei der Bewertung der Risiken und bei der Überprüfung der Anlagestrategie) nicht ausschließlich Ratings von Ratingagenturen iSd VO 1060/2009 herangezogen werden.