ABGB § 879 Abs 2 Z 2
ZPO § 227
Die Abtretung eines Anspruchs zur Prozessführung im Rahmen eines Sammelklageverfahrens ist auch dann gültig, wenn eine damit in Zusammenhang stehende Prozesskostenvereinbarung gegen das Quota-litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verstößt. Ungültig ist in einem solchen Fall nämlich nur die Erfolgshonorarvereinbarung, nicht hingegen andere Abmachungen, da Zweck des Verbotes der Mandantenschutz und die Standesehre sind, nicht hingegen der Schutz des Prozessgegners. Dafür ist eine weitergehende Ungültigkeit nicht notwendig.