BWG § 5 Abs 1 Z 3, § 6 Abs 2 Z 3, § 6 Abs 4, § 70 Abs 2 und § 4 Z 3
VwGG § 30 Abs 2
1. 1 Von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne Weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (Hinweise VwGH 16. 10. 2007, AW 2007/17/0019, sowie 24. 5. 2012, AW 2012/17/0026).