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Haftung einer Nachgründungsprüferin und einer Prospektkontrollorin

JudikaturOGHBearbeiterin: MMMag. Anna Doblhofer-BachleitnerZFR 2013/44ZFR 2013, 82 Heft 2 v. 4.4.2013

AktG § 45

KMG § 11

Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.

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