AktG § 45
KMG § 11
Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.
AktG § 45
KMG § 11
Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.