B-VG Art 140
ESM-V
Mit Beschluss vom 25. 2. 2013 hat der VfGH im Verfahren G 104/12-8 SV 1/12-8 den Individualantrag von H.C. Strache betreffend den ESM-Vertrag als unzulässig zurückgewiesen. Dies, weil die Voraussetzungen für einen Individualantrag gem Art 140 Abs 1 B-VG - unmittelbare persönliche Betroffenheit (hier durch den ESM-V) - in der Sache nicht geltend gemacht worden wären. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ESM-V stützt sich ausschließlich auf seine Funktion als Abgeordneter zum NR. Mit diesem Vorbringen nimmt der Antragsteller nicht auf seine eigene Rechtssphäre, sondern auf seine Organstellung Bezug. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig (siehe auch VfSlg 19.085/2010).