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Keine Haftung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AeW) für Forderungen aus Genussscheinen der AvW Gruppe AG

JudikaturOLG WienBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2013/13ZFR 2013, 39 Heft 1 v. 12.2.2013

WAG 2007 § 75 Abs 2

Da die AvW Gruppe AG nie Mitglied der AeW war, hat die AeW für Forderungen, die die Kl aus den von der AvW Gruppe AG emittierten Genussscheinen ableitet, gem § 75 Abs 2 WAG 2007 nicht einzustehen. Da die Kl keine von der AvW Invest AG emittierten Genussscheine erworben hat, bedarf die Frage, ob eine Haftung der AeW für diese Gesellschaft bei einer an der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. 3. 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger orientierten Auslegung der §§ 75 ff WAG zu bejahen

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