Der Senat hält an der jüngeren Rechtsprechung fest, wonach die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage - also des Minuenden bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens - den Anleger trifft.
OGH 2. 8. 2012, 4 Ob 67/12z