§ 25 Abs 13 BWG begründet für die einem Zentralinstitut angeschlossenen Primärbanken die Verpflichtung, an einem gemeinsamen Liquiditätsausgleichssystem teilzunehmen. Nach Ansicht des Autors steht es jedoch im freien Ermessen der Primärbanken, bestehende Liquiditätsvereinbarungen mit dem Zentralinstitut durch faktisches Beenden des "Angeschlossenseins" zu lösen oder zusammen mit anderen Primärbanken ein eigenes Liquiditätsausgleichssystem innerhalb des Verbundes einzurichten.