BPG § 5
PKG: § 17 idF vor der Novelle BGBl I 2012/54
1. Die tragenden Grundsätze der Kündigung eines Pensionskassen-(PK-)Vertrags sind jene der Vermögenssicherung und des Kollektivismus. Die Möglichkeit einer Ausnahme von der kollektiven Wirkung der Kündigung ist nach § 17 Abs 1 letzter Satz PKG auf die Gruppe der Leistungsberechtigten (Pensionisten) beschränkt, die dafür einer entsprechenden Grundlage in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung bedarf. In dieser ist ein Aufspalten dergestalt regelbar, dass die Pensionisten in der bisherigen PK verbleiben und damit die Beendigungswirkung nur für die Aktiven ("Anwartschaftsberechtigten") - für diese aber wohl wiederum nur en bloc - eintritt.