BWG § 1 Abs 1 Z 5
1. Beim Depotgeschäft stehen sich auf der Grundlage eines Depotvertrags der Verwahrer und der Hinterleger rechtsgeschäftlich gegenüber. Ein Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) setzt, abgesehen von der unregelmäßigen Verwahrung (§ 8 Abs 1 DepotG), voraus, dass die zu verwahrende Sache eine für den Verwahrer "fremde" Sache ist.