AEUV Art 63, 65
Urteil (Vorabentscheidungsverfahren):
Die Art 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") bezogen werden, während solche Dividenden, die von im ersten Staat ansässigen OGAW bezogen werden, von der Steuer befreit sind.