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Der durch § 7 VKrG zivilrechtlich verschaffte Schutz: Rechtswohltat oder Irrweg?

BeiträgeDr. Georg WeisselZFR 2012/113ZFR 2012, 208 Heft 5 v. 19.10.2012

Zum Schutz breiter Bevölkerungsschichten vor der Überschuldung und ihren Folgen11Die Zielsetzung des Richtliniengebers, die Problematik der verschuldeten Verbraucher einer Lösung zuzuführen, ergibt sich deutlich aus vorbereitenden Dokumenten, wie zB der Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. vom 3. 11. 1992, http://www.zka-online.de/uploads/media/021113 , zka-Verbraucherkreditrichtlinie.pdf, und lässt sich nur indirekt und sehr versteckt aus der Endfassung der Verbraucherkreditrichtlinie selbst bzw ihren Erwägungsgründen erschließen. sieht § 7 VKrG die Verpflichtung jedes Kreditgebers vor, die Kreditwürdigkeit eines um Kredit ansuchenden Verbrauchers zu prüfen und ihn ggf zu warnen. Verletzt der Kreditgeber eine dieser Pflichten, so ist er nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch zivilrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Mit dem im Zivilrecht vorgesehenen Instrumentarium soll die Abänderung oder die Aufhebung, ggf auch die Rückabwicklung des "so nicht gewollten"22 Leupold, Petra/Ramharter, Martin, Die Verletzung der Pflicht zur Warnung vor mangelnder Kreditwürdigkeit nach dem Verbraucherkreditgesetz, ÖBA 2011, 469 (479); Dehn, Bankvertragsrecht IV² Rz 2/89. Kreditvertrages vom Kreditnehmer durchgesetzt werden. Der Beitrag behandelt die Möglichkeiten und Grenzen dieses Weges aus der Sicht von Kreditinstituten.

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