Zum Schutz breiter Bevölkerungsschichten vor der Überschuldung und ihren Folgen1 sieht § 7 VKrG die Verpflichtung jedes Kreditgebers vor, die Kreditwürdigkeit eines um Kredit ansuchenden Verbrauchers zu prüfen und ihn ggf zu warnen. Verletzt der Kreditgeber eine dieser Pflichten, so ist er nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch zivilrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Mit dem im Zivilrecht vorgesehenen Instrumentarium soll die Abänderung oder die Aufhebung, ggf auch die Rückabwicklung des "so nicht gewollten"2 Kreditvertrages vom Kreditnehmer durchgesetzt werden. Der Beitrag behandelt die Möglichkeiten und Grenzen dieses Weges aus der Sicht von Kreditinstituten.