Mit BGBl II 2012/126, veröffentlicht am 14. 4. 2012, änderte die FMA die EKV. Dadurch wird der Anwendungsbereich der EKV aufgrund des E-Geldgesetzes auf E-Geldinstitute erweitert. Inhaltlich ändert die Novelle nichts an den Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat.