Durch Beschlüsse des Nationalrats am 29. 2. 2012 und des Bundesrates am 15. 3. 2012 wurde eine Änderung des BWG veranlasst, die den Zusammenschluss von inländischen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, und ihrem Zentralinstitut zu einem sog Kreditinstitute-Verbund künftig ermöglicht. Mit dieser Novelle wird - neben der bislang in § 30 BWG verankerten Kreditinstitutsgruppe - eine weitere Form der Konsolidierung von Kreditinstituten in das österreichische Recht eingeführt. In einem Kreditinstitute-Verbund sind wesentliche Ordnungs- und Aufsichtsnormen, wie zB die Bestimmungen über die Solvabilität, die Liquidität, die Begrenzung von Großveranlagungen, die Offenlegung oder die Berechnung des ICAAP, lediglich durch die Zentralorganisation auf Grundlage der konsolidierten Abschlüsse zu erfüllen. Die zugeordneten Institute werden von der Notwendigkeit der Erfüllung der genannten Vorschriften auf Solo-Ebene befreit. Jedenfalls auf Solo-Ebene weiterhin einzuhalten sind nach dem derzeitigen Text der Novelle die Bestimmungen des § 23 BWG über die anrechenbaren Eigenmittel, § 25 Abs 13 BWG über den sektorinternen Liquiditätsausgleich, die Sorgfaltsanforderungen des § 39 Abs 1 BWG (soweit nicht Verpflichtungen der Zentralorganisation betroffen sind) sowie die §§ 40 ff über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Durch die Einführung dieses Verbundes - anhand des niederländischen Vorbilds auch als "Rabobank"-Modell bezeichnet - sollen nach Intention des Gesetzgebers erhebliche wirtschaftliche Synergien realisiert werden können.