Im Urteil "Test-Achats"1 hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Art 5 Abs 2 der RL 2004/113/EG 2 gewährte Ausnahme, die es Mitgliedstaaten gestattete, eine Ausnahme von der in Art 5 Abs 1 verankerten Unisex-Regel zeitlich unbefristet aufrechtzuerhalten, mit Wirkung vom 21. 12. 2012 ungültig ist. Da derzeit in allen Mitgliedstaaten zumindest bei einer Versicherungsart von der Ausnahme Gebrauch gemacht wird, sah sich die Kommission veranlasst, Leitlinien zu erlassen, die den Mitgliedstaaten die Anpassung ihrer Gesetzgebung an das "Test-Achats"-Urteil erleichtern sollen.