ABGB § 1489
Der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung tritt bereits mit dem Erwerb einer falschen Anlageform ein.
Die Anlegerin treffen keine - die kurze Verjährungsfrist des § 1489 auslösenden - Erkundigungsobliegenheiten, wenn sie keinen Grund zu besonderen Bedenken oder Misstrauen gegen die Beratung durch den Anlageberater hat. Solange keine Verdachtsmomente für eine Fehlberatung vorliegen, muss sie daher einen übersandten Tätigkeitsbericht nicht studieren.