EG (aF): Art 87 Abs 1 und Abs 3
Das EuG hat Klagen des Landes Burgenland, der Republik Österreich und der Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen die Entscheidung der Kommission 2008/719/EG über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Hypo Bank Burgenland AG abgewiesen. In besagter Entscheidung hatte die Kommission die im Verkauf der Bank Burgenland AG an die Grazer Wechselseitige Versicherung AG gemeinsam mit der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungs-GmbH bestehende staatliche Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.