§ 7 Abs 5 VKrG sieht die Nichtanwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG vor. Daraus leitet ein Teil der Lehre ab, dass dementsprechend Kreditgeber lediglich die Kleinkreditevidenz und die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten als taugliche Datenbanken für die Bonitätsprüfung heranziehen dürften. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags bezweifeln diese Ansicht und kommen zu einem anderen Schluss.