OGH 16. 9. 2011, 2 Ob 66/11m
Nach der bereits existierenden Judikatur haftet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen (6 Ob 249/07x RIS-Justiz RS0123219).