OGH 18. 5. 2011, 7 Ob 82/11a
UnfallV, Taggeld, vollständige Arbeitsunfähigkeit
Am 24. 12. 2005 rutschte die Kl auf einer Eisplatte aus und stürzte auf ihre rechte Schulter. Dabei erlitt sie einen Bruch des rechten Oberarms. Sie war damals im Frühstückshotel ihres Ehemanns angestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasste das Aufdecken, Abräumen und Verabreichen des Frühstücks, das Säubern des Frühstücksraums, die Mithilfe beim Aufräumen der Zimmer, Waschen und Bügeln der Zimmer- und Tischwäsche und das Kochen für die Angestellten sowie sämtliche Büroarbeiten, die 10 % der Gesamttätigkeit ausmachten. Die Kl war vom 25. 12. 2005 bis 7. 4. 2006 und nach der Entfernung von im verletzten Arm operativ eingesetzten Metallteilen ab 19. 7. 2006 weitere 14 Tage lang unfallskausal zu 100 % arbeitsunfähig. Zwischen 7. 4. 2006 und 19. 7. 2006 konnte sie lediglich Büroarbeiten, die eine mittellagige Schulterbewegung erforderten, wie Schreibarbeiten, die Betätigung des Computers und das Telefonieren im Wesentlichen schmerzfrei verrichten. Sie konnte mit leichten Lasten bis 5 kg manipulieren. Überkopftätigkeiten, wie das Herabholen eines schweren Ordners, waren ihr mit der rechten Hand nicht möglich.