ABGB § 1323
OGH 5. 7. 2011, 4 Ob 200/10 f
1. Nach der stRsp des OGH liegt der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, die der Kunde bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte (7 Ob 253/97z; 8 Ob 123/05d; 8 Ob 25/10z; 4 Ob 65/10b). Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgebenden Gründe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (5 Ob 246/10b). Der Kunde kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB), in dessen Rahmen ihm - Zug um Zug gegen Übertragung der Finanzprodukte - der Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Finanzprodukte gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinsen (oder Dividenden) zusteht (3 Ob 40/07i; 10 Ob 11/07a; 9 Ob 85/09d; 5 Ob 246/10b; RIS-Justiz RS0120784; RS0108267).