Der OGH hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten befasst. Regelmäßig ging es darum, dass Privatanleger ohne besondere Erfahrung beim Erwerb von Einzelaktien aufgrund der von der beklP mit zu verantwortenden Werbebroschüre Wertpapiere (hier: M-Zertifikate) erwarben und die Bekl die Aufträge der Kl zum Ankauf der Zertifikate als Kommissionär durch Selbsteintritt ausführte (4 Ob 65/10b, ecolex 2010/350 [Wilhelm]; 8 Ob 25/10z). Den Irrtumsanfechtungsklagen der Anleger wurde Folge gegeben. Zuletzt hat der OGH in mehreren vergleichbaren Fällen die Revision der beklP zurückgewiesen (10 Ob 10/11k, 6 Ob 18/11g, 4 Ob 190/10k und 5 Ob 222/10y).