StGB § 153
AEUV Art 49, 53
Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht zu beurteilen, nach dem sie gegründet wurde (Gründungstheorie); dies gilt auch für sog Briefkastengesellschaften. Der verfolgte Zweck, Einfuhrabgaben zu verkürzen, bewirkt keine Nichtigkeit der Gesellschaft.