Mit der Implementierung der Richtlinie 2009/111/EG , der sog CRD II, wurde auf Ebene des Europarechts eine Neuausrichtung der Anforderungen an die anrechenbaren Eigenmittel begonnen, die durch das sich bereits abzeichnende Basel III-Regelwerk fortgesetzt werden wird. So wurden erstmals in Art 63a CRD harmonisierte Kriterien für die Anerkennung von hybriden Kapitalinstrumenten als Tier 1 Kapital geschaffen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an das harte Kernkapital ("Core Tier 1") in Art 57 (a) CRD und in Erwägungsgrund 4 der CRD II präzisiert. Der Ausschuss der Europäischen Bankenaufseher (CEBS, seit 1. 1. 2011 EBA) wurde beauftragt, durch Leitlinien zur Vertiefung der Konvergenz im Bereich des Kernkapitals beizutragen. Im Dezember 2009 veröffentlichte CEBS Implementation Guidelines for Hybrid Capital Instruments; im Juli 2010 erschienen Leitlinien zu den in Art 57 (a) CRD genannten Kapitalinstrumenten. Die BaFin veröffentlichte nunmehr am 5. 5. 2011 ein Rundschreiben, in dem auf Grundlage der CEBS/EBA Leitlinien die Anforderungen an das harte Kernkapital sowie an das hybride Kapital präzisiert werden. Das Rundschreiben ist seit dem Tag seiner Veröffentlichung durch Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden.