AktG §§ 84, 199
ABGB § 1295
1. Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt - unabhängig von künftigen Entwicklungen - ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein.
AktG §§ 84, 199
ABGB § 1295
1. Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt - unabhängig von künftigen Entwicklungen - ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein.