BörseG § 48a Abs 1, § 48c
VStG §§ 5, 9
Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich idR nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht.
BörseG § 48a Abs 1, § 48c
VStG §§ 5, 9
Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich idR nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht.