Im Hinblick auf eine ausreichende Ausstattung eines Kreditinstituts mit Eigenmitteln zur Absicherung gegen alle seiner Geschäftstätigkeit entspringenden Risiken brachte der Akkord Basel II1 als eine der wichtigsten Neuerungen die Verpflichtung der Kreditinstitute, neben dem Kreditrisiko auch das operationelle Risiko mit Eigenmitteln zu unterlegen (§§ 22 i-m BWG, 3. Teil der SolvaV).2 Bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen dem Kreditrisiko und der neu hinzugekommenen Risikoart des operationellen Risikos gilt es, konsistente Kriterien zu etablieren. Die damit einhergehende Problematik soll nachfolgend an einem konkreten Beispiel dargestellt werden.