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Zur Haftung des Gutachters hinsichtlich der Mündelsicherheit von Immobilienaktien

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2011/72ZFR 2011, 132 Heft 3 v. 10.6.2011

ABGB §§ 230b, 230d, 230e, 1295 ff

1. Der Zweck eines Gutachtens über die Sicherheit von Wertpapieren iSd § 230e ABGB besteht auch in der Schaffung einer Vertrauenslage für Dritte.

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