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Reform des Regimes der FDLAs

AktuellesWertpapieraufsichtsrechtBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2011/55ZFR 2011, 98 Heft 2 v. 15.4.2011

In Umsetzung der Entschließung des NR 1E/24. GP hat das BMF vor Kurzem einen ME zur Änderung des WAG 2007 und der GewO in Begutachtung versandt (264 ME 24. GP). Das bisher freie Gewerbe der FDLAs wird zu einem reglementierten Gewerbe umgestaltet (§ 94 Z 77 GewO neu, § 136b GewO). Das Gewerbe wird umbenannt und trägt die Bezeichnung "Wertpapiervermittler". An den tied agents, die für Wertpapierfirmen tätig sind (§ 1 Z 20 WAG 2007, vertraglich gebundene Vermittler - vgV) wird festgehalten, wenngleich diese ab sofort eine Versicherungspflicht trifft. Bestehende FDLAs müssen nach einer Übergangsfrist (Mitte 2013) eine spezifische fachliche Befähigung nachweisen (§ 136b GewO). Wertpapiervermittler dürfen - was kritisch zu würdigen ist - nur mehr für drei WPDLU (§ 4 WAG 2007), nicht aber auch für Wertpapierfirmen tätig werden. Wertpapierfirmen hingegen dürfen sich nur mehr vgV (§ 1 Z 20 WAG 2007) bedienen. WPDLU dürfen hinkünftig nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein von der FMA geführtes "öffentliches Register" eingetragen sind. Gewerbliche Vermögensberater (§ 136a GewO), die als vgV tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als Wertpapiervermittler tätig zu sein.

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