UWG §§ 2, 14
OGH 15. 12. 2010, 4 Ob 176/10a
Die Beklagte bewarb in einer Informationsbroschüre ein "Asien-Währungszertifikat mit 100 % Kapitalgarantie", das von L-B-T-Co B.V. emittiert und von deren "Großmuttergesellschaft" L-B-H-Inc. garantiert wurde. Das beworbene Anlageprodukt war ein strukturiertes anleihenähnliches Instrument, das Anlegern die Möglichkeit bieten sollte, an der potenziellen Aufwertung ausgewählter südostasiatischer Währungen zu partizipieren. Die Werbebroschüre enthält keinerlei Hinweis, wer die Kapitalgarantie gibt. Unter "Eckdaten" wird lediglich die Emittentin genannt und auf deren Rating verwiesen (A1/A+/A+). Die Wertpapierart wird mit "Zertifikat mit Kapitalgarantie" genannt, die Laufzeit datumsmäßig angegeben, der Emissionskurs (100 % zzgl 5 % Agio) genannt. Darüber hinaus wird der Basiswert (asiatischer Währungskorb), die Partizipation (200 %) und die Stückelung (1.000 €) und der Ort der Börsennotiz (Luxemburg, Frankfurt) ausgewiesen.