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Mehrfache Vornahme von Scheingeschäften erfüllt Tatbestand der Marktmanipulation11Leitsätze des Bearbeiters.

JudikaturVwGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2011/36ZFR 2011, 81 Heft 2 v. 15.4.2011

BörseG §§ 48a Abs 1 Z 2, 48c

1. Scheingeschäfte (hier: Kompensgeschäfte durch Eingabe von Kauf- und Verkaufsordern hinsichtlich Gewinnscheinen22Hier: börsenotierte Genussscheine iSd § 174 AktG. in das elektronische Handelssystem der Börse) stellen keine zulässige Marktpraxis auf dem geregelten Markt dar, wenn die in der MpV der FMA geforderten Bedingungen für die Zulässigkeit der Kompensgeschäfte nicht erfüllt waren (hier: kein marktadäquater Kurs).

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