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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU) geändert wird11 BGBl II 2010/444.

AktuellesVersicherungsrechtBearbeiter: RA Dr. Bernd FletzbergerZFR 2011/20ZFR 2011, 47 Heft 1 v. 8.2.2011

Gem § 85a Abs 1 VAG kann die FMA alle für die laufende Überwachung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen und für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen erforderlichen Angaben verlangen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen.

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