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Zur Entziehung der Börsemitgliedschaft und aufschiebende Wirkung11Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren hat der VfGH einem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die sofortige Vollziehung eines rechtskräftigen Strafbescheids des UVS Wien gem § 48c BörseG stattgegeben (Anm des Bearbeiters).

JudikaturVfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2010/131ZFR 2010, 210 Heft 5 v. 8.10.2010

VfGG § 85 Abs 2

BörseG § 19

1. Nach § 14 Abs 1 Z 4 BörseG kann die Zulassung als Börseunternehmen nicht erteilt werden, wenn einer der Geschäftsleiter des Unternehmens [hier: KL] rechtskräftig nach § 48c BörseG bestraft ist. Nach § 19 Abs 1 Z 1 BörseG führt ein nachträglicher Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zum Ausschluss von der Börsemitgliedschaft. Dem Börseunternehmen kommt kein Ermessen bei der Entscheidung über die Entziehung der Börsemitgliedschaft zu.

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