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§ 20a Abs 6 7. Satz dKWG - ein Vorbild?

BeiträgeDr. Georg WeisselZFR 2010/129ZFR 2010, 201 Heft 5 v. 8.10.2010

Anforderungen des Bankenaufsichtsrechts ziehen oft eine erhebliche Belastung nach sich. Solche Vorgaben müssen allerdings in einem einheitlichen Binnenmarkt wettbewerbsneutral ausfallen. Gegenstand des Interesses ist im vorliegenden Fall die in Deutschland in § 20a Abs 6 7. Satz dKWG11Kreditwesengesetz - Gesetz über das Kreditwesen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S 2776) http://www.bafin.de (in der Folge dKWG). enthaltene Bestimmung, die als weniger drückend als die in Österreich geltende Bestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz SolvaV22Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SOLVAV)", Sämtliche Bezugnahmen auf die SolvaV beziehen sich auf die Fassung BGBl II 2006/374, zuletzt geändert durch BGBl II 2007/253. Die Fassung BGBl II 2006/374 diente zur Umsetzung von Basel II. Die aktuell gültige Fassung unterscheidet sich davon nur geringfügig. empfunden wird. Thema ist folglich, ob eine § 20a Abs 6 7. Satz dKWG entsprechende Regelung in Österreich unter Beachtung der in der Bankenrichtlinie33RL 2006/48/EG (in der Folge "Bankenrichtlinie"). enthaltenen Vorgaben erlaubt ist.

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