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Initiativantrag11IA 1196/A 24. GP. für ein Ratingagenturenvollzugsgesetz22Im Folgenden RAVG genannt.

AktuellesFinanzmarktrechtBearbeiterin: Mag. Veronika BräuerZFR 2010/113ZFR 2010, 189 Heft 4 v. 13.8.2010

Um die VO (EG) 2009/1060 über Ratingagenturen33VO (EG) 2009/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 16. 9. 2009 über Ratingagenturen, ABl L 302 17. 11. 2009, 1, welche am 7. 12. 2009 in Kraft getreten ist [im Folgenden EG-Verordnung genannt]. wirksam werden zu lassen, wurde am 17. 6. 2010 ein Initiativantrag im NR eingebracht, mit dem die Erlassung des RAVG sowie die dazugehörige Änderung im FMABG beantragt wurde. Gem Art 22 der EG-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Ratingagenturen bis 7. 6. 2010 zu benennen. Dem soll mit § 2 des Gesetzesentwurfes, welcher die FMA als zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung vorsieht, nachgekommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 3 des Gesetzesentwurfs die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der FMA mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten vor. Zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung werden im Gesetzesentwurf demonstrativ Maßnahmen aufgezählt, die die FMA als Aufsichtsmittel ergreifen kann. So hat die FMA die Möglichkeit, der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen und im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsführern der Ratingagentur die Geschäftsführung zu untersagen. § 5 des Entwurfs ordnet Sanktionen für Verstöße gegen die EG-Verordnung an. Demnach ist das Abgeben von Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € zu bestrafen. Darüber hinaus werden die Abgabe sowie das Verwenden von Ratings entgegen den Vorschriften der EG-Verordnung und der Verstoß gegen die in der EG-Verordnung vorgesehene Informationspflicht in Prospekten sanktioniert. Zuständig für die Verhängung der Verwaltungsstrafen ist in erster Instanz die FMA, welche die Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen ua im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundmachen kann. Hinsichtlich dieser Veröffentlichung kann der Betroffene eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit beantragen. Die Kosten, die der FMA aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde erwachsen, hat sie jenen Ratingagenturen mit Bescheid vorzuschreiben, für die sie Aufgaben wahrnimmt. Hinsichtlich des FMABG wurde abschließend beantragt, dass die durch das RAVG der FMA übertragenen Befugnisse und Aufgaben dem Bereich der Wertpapieraufsicht zuzuordnen und unerlaubte Abgaben von Ratings parallel zum unerlaubten Geschäftsbetrieb nach BWG, WAG 2007, BörseG, PKG und VAG zu regeln sind.

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