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Eschig gegen UNIQA: Die Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters

BeiträgeMathias LehnerZFR 2010/7ZFR 2010, 24 Heft 1 v. 11.2.2010

1. Einleitung

Seit einiger Zeit war fraglich, ob eine in Rechtsschutzversicherungsverträgen enthaltene Massenschadenklausel (nach welcher dem Versicherer in sog Kumulfällen die Wahl des Rechtsvertreters zusteht) mit dem in § 158k VersVG bzw dem diesem zugrunde liegenden Art 4 Abs 1 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie (RSV-RL)11Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherer. normierten Recht auf freie Anwaltswahl vereinbar sei. In der Entscheidung Eschig gegen UNIQA22EuGH 10. 9. 2009, C-199/08 , Erhard Eschig gegen UNIQA Sachversicherung AG. hat der EuGH nun ausgesprochen, dass sich der Rechtsschutzversicherer in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt worden ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Eine Entscheidung mit Auswirkungen sowohl für zukünftige Musterbedingungen und Versicherungsverträge als auch für den Gesetzgeber.

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