Durch die jüngste Änderung des § 3 Abs 1 FMABG wurde die Haftung des Bundes für ein Fehlverhalten der FMA deutlich eingeschränkt. In der Lehre wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Haftungsbeschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies ist mit Blick auf den Schutzzweck der Bankenaufsicht zu bejahen.