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Zahlungsdienstegesetz II: Informationspflichten, Rahmenvertrag und Zahlungsvorgänge

BeiträgeZFR 2009/117ZFR 2009, 176 Heft 5 v. 16.10.2009

5. Informationspflichten gemäß ZaDiG11Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wurde am 15. 7. 2009 kundgemacht (BGBl I 2009/66) und wird mit 1. 11. 2009 in Kraft treten.

5.1. Allgemeines

Wie auch in verwandten Richtlinien22ZB RL 2004/39/EG (MiFID), RL 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie). sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD) weitreichende33Vgl Koch in Dullinger/Kaindl, Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 261: überbordende Informationspflichten. Informationspflichten für beaufsichtigte Unternehmen - hier: des Zahlungsdienstleisters (ZDL) gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer (ZDN) - vor, die weit über bestehende Informationspflichten44ZB gem § 2 Überweisungsgesetz; dieses wird zum Ablauf des 31. 10. 2009 aufgehoben. hinausgehen. Zudem bleiben vorvertragliche Informationspflichten gemäß bestimmten anderen Gesetzen55Vorvertragliche Informationspflichten gemäß FernFinG, ABGB und KSchG sowie bestimmte weitere Bestimmungen gemäß KSchG und BWG (va betreffend Verbraucherkredite und Verbrauchergirokontoverträge); vgl § 26 Abs 7 ZaDiG. vom ZaDiG weitgehend unberührt.

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