InvFG § 1a Abs 2 Z 1, § 29 Abs 1 und 2
EMRK Art 6
Nach § 29 Abs 1 InvFG vertritt der Repräsentant die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt (unabdingbar) als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Nach § 29 Abs 2 InvFG ist (unabdingbar) für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine