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Interpretation des Begriffs „Verwaltungsgesellschaft“ iSd § 1a Abs 2 Z 1 iVm § 29 Abs 1 und 2 InvFG 1993/Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens

JudikaturOGHBearbeiter: Rene KreislZFR 2007/114ZFR 2007, 225 Heft 4 v. 14.12.2007

InvFG § 1a Abs 2 Z 1, § 29 Abs 1 und 2

EMRK Art 6

Nach § 29 Abs 1 InvFG vertritt der Repräsentant die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt (unabdingbar) als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Nach § 29 Abs 2 InvFG ist (unabdingbar) für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine

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